Betreff
Erlass der 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Vorlage
BV/FB5/040/2015
Aktenzeichen
22 41 00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die im Entwurf vorgelegte 2. Änderungs­satzung zur Hundesteuersatzung zu beschließen und mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft zu setzen.


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Wassenberg hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 beschlossen, auf die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Erhöhung der Hundesteuer ab dem 01.01.2014 zu verzichten und das Thema Hundesteuer erst in 1 bis 2 Jahren erneut zu erörtern. Daher erfolgt an dieser Stelle erneut die Vorlage der Verwaltung.

 

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll“. In erster Linie soll somit ein "besonderer Aufwand" besteuert werden, also die Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier die Hundehaltung grundsätzlich). Insbesondere soll durch die Höhe der Hundesteuer die in der Hundehaltung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters besteuert werden. Da die Steuersätze nunmehr seit 28 Jahren konstant sind, steht in Wassenberg die Steuer in keinem Verhältnis mehr zu einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

 

In ordnungspolitischer Hinsicht verfolgt die Hundesteuer die Eindämmung der Hundehaltung. Die große Anzahl von Hunden und die mögliche unkontrollierte Ausbreitung der Hundehaltung rechtfertigen die Besteuerung zur Eindämmung der Hundehaltung.

 

Die Steuersätze sind im Kreisvergleich mit Abstand die niedrigsten:

 

1 Hund

2 Hunde
je Hund

3 und mehr Hunde
je Hund

1 Hund

lt. Liste

2 und mehr Hunde lt. Liste

je Hund

Erkelenz

   56,00 €

   98,00 €

 126,00 €

448,00 €

784,00 €

Gangelt

   54,00 €

   78,00 €

   96,00 €

540,00 €

780,00 €

Geilenkirchen

   60,00 €

   82,00 €

   96,00 €

300,00 €

410,00 €

Heinsberg

   60,00 €

   84,00 €

 120,00 €

552,00 €

798,00 €

Hückelhoven

   48,00 €

   84,00 €

 120,00 €

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Selfkant

   47,00 €

   78,00 €

   94,00 €

480,00 €

680,00 €

Übach-Palenberg

   72,00 €

   84,00 €

   96,00 €

480,00 €

720,00 €

Waldfeucht

   42,00 €

   72,00 €

   84,00 €

--

--

Wegberg

   66,00 €

   98,00 €

 126,00 €

650,00 €

850,00 €

 

 

Durchschnitt

  56,11 €

  84,22 €

 106,44 €

492,86 €

603,43 €

 

 

Wassenberg

   30,70 €

   39,90 €

   49,10 €

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Die Verwaltung schlägt vor die Steuersätze wie folgt festzusetzen:

a)               wenn nur ein Hund gehalten wird                                                            66,00 €/Jahr,

b)               wenn zwei Hunde gehalten werden                                                         90,00 € je Hund/Jahr,

c)                wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden                                  120,00 € je Hund/Jahr,

 

Bezogen auf die 28-jährige Nichtanpassung entspricht die Anhebung der Steuer für den ersten Hund einer jährlichen Steigerung von 2,68 % und erreicht damit einen landesdurchschnittlichen Wert.

 

Im vergangenen Jahr war eine Hundebestandsaufnahme durch ein beauftragtes Unternehmen durchgeführt worden. Zu Beginn dieser Aufnahme waren bei der Stadt 2.037 Hunde zur Hundesteuer angemeldet. Bei der Hundebestandsaufnahme wurden 235 bislang nicht angemeldete Hunde erfasst. Es wurde vielfach festgestellt, dass ein Hund zur Hundesteuer angemeldet war, wenn aber ein zweiter oder dritter Hund in einen Haushalt aufgenommen wurde, die Notwendigkeit einer Anmeldung nicht gesehen wurde, „man zahlte ja schließlich Hundesteuer“. Die Anzahl der Haushalte mit 2 Hunden stieg von 272 auf 318, die mit drei Hunden von 36 auf 53.

 

Das Steueramt der Stadt hat im Rahmen der Hundebestandsaufnahme auch einige Hundebesitzer angeschrieben, die in andere Kommunen verzogen waren, aber ihre Hundesteuer immer noch in Wassenberg zahlten (günstiger Steuersatz). Wenn sich dabei herausstellte, dass der Hund mit seinen Besitzern verzogen war, wurden diese hier von der Hundesteuer abgesetzt und eine Mitteilung an die neue Wohnsitzkommune erstellt. So wurde die Hundesteuerkartei um einige „Karteileichen“ bereinigt.

 

Die Anzahl der zur Hundesteuer angemeldeten Hunde beträgt z.Zt. 2.406.

 

Da Wassenberg in NRW eine der wenigen Kommunen ist, in die Besteuerung gefährlicher Hunde nicht eingeführt sind, kommt es lt. Mitteilung des Ordnungsamtes zu einem erhöhten Aufkommen von sog. Listenhunden. Derzeit sind 23 gefährliche Hunde gemeldet (die Erfassung der Hunde nach Rassen wird derzeit noch durchgeführt, die Anzahl daher ist nicht endgültig). Die erhöhte Steuer für gefährliche Hunde folgt einem Lenkungszweck. Dieser besteht darin, ganz generell und langfristig im Stadtgebiet solche gefährlichen Hunderassen zurück­zudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Um den weiteren Zuzug solcher Hunde einzudämmen, soll auch in Wassenberg eine Differenzierung der Steuer erfolgen. Danach kommt es für die Besteuerung nicht auf die konkrete Gefährlichkeit, sondern lediglich darauf an, dass die Hundesteuersatzung für entsprechend dem Gesetz bestimmte Hunderassen eine solche Gefährlichkeit annimmt.

 

Die Verwaltung schlägt daher folgende Steuersätze vor:

wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird                                               400,00 € je Hund/Jahr,

wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden               600,00 € je Hund/Jahr.

 

Wegen der beabsichtigten Steuersätze für „Listenhunde“ musste zwangsläufig die Änderung zu Ziffer 3. und 6 im Satzungsentwurf erfolgen.

 

Darüber hinaus schlägt die Verwaltung folgende formalen Änderungen vor:

·               Bei den Steuerbefreiungstatbeständen wird das Merkmal „GL“ (Gehörlosigkeit) eingefügt,

·               In § 7 Abs. 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz berichtigt, da es sich um einen Zahlendreher handelt,

·               § 8 wird aufgehoben, da sich durch die Bürokratieabbaugesetze I und II andere Verfahren ergeben haben, die über die Verweisung des § 20 KAG NW Anwendung finden.

 

Die Hundesteuer dient als Einnahme der allgemeinen Finanzierung der Ausgaben der Stadt (keine Gegenleistung; § 3 Abgabenordnung). Durch die vorgeschlagenen Steuersätze steigt die Einnahme aus der Hundesteuer im Jahr 2016 auf rd. 200.000,00 €. Dieser Betrag wird im Entwurf des Haushalts 2016 veranschlagt.